Märkischer Kreis. (pmk). Das Land NRW hat am Freitag die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag und zunächst bis zum 18. April auch im Märkischen Kreis gilt. Zudem aktualisiert der Kreis seine Allgemeinverfügung, die parallel ab Montag, 29. März, in Kraft tritt.
Die NRW-Landesregierung hat mit der neuen Coronaschutzverordung die ab Montag landesweit geltenden Regeln veröffentlicht. Darin enthalten sind weitere Maßnahmen für Kreise und kreisfreie Städte, die an mindestens drei Werktagen hintereinander die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschreiten. Die Regeln gelten damit auch für den Märkischen Kreis. Zu den Maßnahmen zählen unter anderem Kontaktbeschränkungen oder Vorgaben für den Einzelhandel.
Die aktualisierte Allgemeinverfügung, die ab dem kommenden Montag, 29. März, im Märkischen Kreis gilt, beinhaltet über die Maßnahmen der Coronaschutzverordnung hinaus zudem folgende Punkte:
- Kontaktbeschränkungen: Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens im privaten Umfeld hatte der Märkische Kreis bereits in der vergangenen Woche die Kontaktbeschränkungen für den privaten Bereich verfügt. Das ist auch weiterhin vorgesehen. In der neuen Coronaschutzverordnung sind im öffentlichen Raum nur Treffen mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Eine Ausnahme gilt vom 1. bis 5. April: In diesem Zeitraum dürfen sich öffentlich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen treffen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt). Die in der Coronaschutzverordnung aufgeführten und für den öffentlichen Raum vorgesehenen Kontaktbeschränkungen gelten also im Märkischen Kreis ab dem 29. März auch wie zuvor im Privatbereich (§2 Abs. 1a CorSchVO).
- Weiterhin gilt ab Montag wie bisher die Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften (ausgenommen die fahrzeugführende Person).
- Auch für körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure) hatte der Kreis bereits Maßnahmen verfügt, die ab dem 27. März gelten. Für Termine bei Friseuren und körpernahen Dienstleistungen nach Paragraf 12 der NRW-Coronaschutzverordnung muss auch nach dem 29. März ein tagesaktueller, negativer Schnelltest vorgelegt oder vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt.