Altena. Die Stadt will verstärkt gegen Alkoholkonsum, Hundekot, Lärm und Müll in der Öffentlichkeit vorgehen. Der Stadtrat hat dazu am Montagabend (28. Juni) auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause die städtische Ordnungsbehördliche Verordnung verschärft.

Mit den Stimmen von CDU, SPD, Grünen und SDA ist die Neufassung der Verordnung beschlossen worden; der FDP-Ratsherr Bernhard Diel enthielt sich der Stimme und Christian Kißler von den Linken stimmte dagegen.


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Die Neufassung ergänzt und präzisiert die Vorgänger-Verordnung aus dem April 2012. Dabei ist jetzt u. a. ausdrücklich das Wildpinkeln, also das Austreten an Mauern oder in Gebüsche in der Öffentlichkeit verboten, aber auch der Konsum „alkoholischer Getränke jeglicher Art“ – und zwar in allen Parkhäusern und auf den Plätzen in der Innenstadt inklusive des Parks an der Burg Holtzbrinck, des Gartens am Haus Köster-Emden und des neuen Lenneparks, an Bushaltestellen und -wartehäuschen, in der Fußgängerzone zwischen Markaner und Burg Holtzbrinck, der Grünanlage um die Burg (Weyhe-Park) und den Wegen zur Burg, aber auch auf dem Parkplatz an der Sauerlandhalle, wobei dort der Bereich der Wohnmobilstellplätze ausdrücklich ausgenommen ist. Das Verbot greift ebenfalls nicht, falls für einen Bereich der aufgezählten Flächen eine Konzession zum Ausschank von (alkoholhaltigen) Getränken besteht – also etwa für Außengastronomie; bei Veranstaltungen (Weihnachtsmarkt, Schützenfest) können Ausnahmen geregelt werden.

Kontrolle “mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl”

In der bisherigen Fassung war lediglich allgemein „störender, exzessiver Alkoholkonsum“ in der Öffentlichkeit verboten. Die Verschärfung hatte die Verwaltung damit begründet, dass die Anlagen der Stadt Altena „immer häufiger“ für private Feiern missbraucht würden, es zu Lärmbelästigung komme und der Müll liegen bleibe. Dadurch würden auch „die Ziele des Tourismus“ unterlaufen. Außerdem könnten Kinder und Jugendliche durch alkoholisierte Personen gefährdet werden.

Das strikte Alkoholverbot kritisierte Christian Kißler („Ich selbst trinke keinen Alkohol“); der Linken-Ratsherr sah die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Er sprach sich dafür aus, lediglich hochprozentigen Alkoholkonsum zu untersagen.

Ordnungsamtsleiterin Ulrike Anweiler versprach, dass ihre Mitarbeiter/innen „mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl“ vorgehen würden. Anweiler: „Eine Hochzeitsgesellschaft kann natürlich im Garten der Burg Holtzbrinck mit Sekt anstoßen“. Mit der Verschärfung bekomme das Ordnungsamt aber die Möglichkeit, gegen bekannte Personengruppen vorzugehen, die sich Bier und Wein in der Öffentlichkeit schmecken lassen. CDU-Fraktionschef Helmar Roder forderte, dem Fingerspitzengefühl der Mitarbeiter/innen des Ordnungsamts zu vertrauen.

Hundekotbeutel beim Gassigehen jetzt Pflicht

Neu in die Ordnungsbehördliche Verordnung ist auch die Vorschrift für Hundeausführer aufgenommen, „ausreichend“ Hundekotbeutel oder andere Behältnisse mitzuführen, um die Hinterlassenschaften der Vierbeiner sofort beseitigen zu können. Diese Neuerung geht auf eine Anwohnerbeschwerde zurück: Ein Geschäftsinhaber vom Stapel hatte in der Februar-Ratssitzung die öffentliche Fragestunde zu Beginn genutzt und auf auf den vielen Hundekot an etlichen Ecken in der Innenstadt hingewiesen. LOKALSTIMME.DE hatte darüber ausführlich berichtet und in einem Kommentar auf die Umgangsweise in anderen Städten, wie in Berlin, hingewiesen: Dort müssen diejenigen, die einen Hund ausführen, auf Ansprache durch Ordnungskräfte vorzeigen, ob und wie viele Hundekotbeutel o. ä. sie mit dabei haben. Das ist einfacher zu kontrollieren, als einen Hundeausführer gerade in dem Moment zu erwischen, als er die Hinterlassenschaft seines Vierbeiners liegenlässt und nicht wegmacht. Diese Vorzeigepflicht findet sich in der städtischen Ordnungsbehördliche Verordnung auch wieder.

Neu aufgenommen sind auch Vorschriften für das Verhalten in den Parkhäusern der Stadt. So sind ab jetzt das Befahren der Parkhäuser mit Skateboards, Rollschuhen/Inlineskates, Kickrollern u. ä. ebenso verboten wie das „unnötige Laufenlassen“ oder Ausprobieren von Motoren, das Rauchen, (Reparatur-)Arbeiten an Kraftfahrzeugen und auch generell der Aufenthalt über das Parken sowie das Be- und Entladen von Fahrzeugen hinaus.

Wer gegen Verbote der Verordnung verstößt – dazu zählen das Verhalten in den Parkhäusern, das Alkoholverbot und das Gebot, Hundekotbeutel mitzuführen -, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

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