Arnsberg/Altena/Neuenrade. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat heute in einer schriftlichen Stellungnahme begründet warum beim geplanten Windpark auf dem Kohlberg die Arbeiten nun Ruhen müssen. Wie LOKALSTIMME.DE bereits berichtete war das LNU mit seiner Klage im Eilverfahren erfolgreich.
Windenergieanlagen am Kohlberg in Neuenrade vorläufig gestoppt
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit – den Beteiligten nunmehr zugestelltem – Beschluss vom 12. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage einer Natuzschutzvereinigung gegen die Genehmigung von sechs Windenergieanlagen am Kohlberg bei Neuenrade wiederhergestellt und damit die Errichtung der Anlagen vorläufig gestoppt. Bis zur Entscheidung im noch anhängigen Klageverfahren ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der jeweils über 200 m hohen Anlagen nicht vollziehbar, so dass hiervon kein Gebrauch gemacht werden darf
Die Anlagenstandorte befinden sich in einem durch Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg aus dem Jahr 2006 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet, in dem die Errichtung baulicher Anlagen nach den Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich unzulässig ist. Zudem waren im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade bislang nur Flächen als – andere Standorte für Windenergieanlagen in der Regel ausschließende – Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt, die den Kohlberg nicht erfasst haben. Mit dem Ziel, Windenergieanlagen auf dem Kohlberg zuzulassen, ist Ende 2016 die Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung um eine Ausnahmeregelung für Windenergieanlagen ergänzt worden und im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade eine neue Konzentrationszone für Windenergienutzung am Kohlberg dargestellt worden. Hieraufhin hat der Landrat des Märkischen Kreises die streitgegenständliche Genehmigung erteilt.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung damit begründet, dass sowohl die Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung als auch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neuenrade voraussichtlich unwirksam seien. Die für die Änderungen der Verordnung und des Flächennutzungsplan erforderlichen Abwägungen seien fehlerhaft, weil die jeweiligen Entscheidungen jeweils unzulässig vorweggenommen worden seien. Überdies leide die Änderung der Landschaftsschutzverordnung auch an einem inhaltlichen Fehler, da sie für den von ihr betroffenen Bereich scheinbar an dem Landschaftsschutzgebiet festhalte, während sie tatsächlich eine komplette Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Gebiet Kohlberg bewirke (Stichwort: Etikettenschwindel).
Das Gericht hat zudem die besondere landschaftliche Bedeutung des Kohlbergs im Hinblick auf das Landschaftsbild, das durch Windenergieanlagen der hier in Rede stehenden Art und Größe auf Dauer verunstaltet würde, betont.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; sowohl der Märkische Kreis als auch die Betreibergesellschaft können innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 8 L 571/17
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg