Altena. In knapp drei Wochen ist Ostern. Für Christen und Christinnen ist es das wichtigste Fest im Kirchenjahr, bei dem die Wiederauferstehung von Jesu Christi zelebriert wird. Osterfeuer gehören vielerorts dazu – sie sollen die Wintergeister, und damit alles Böse, vertreiben und den Frühling begrüßen. Im Ordnungsamt Altena sind bereits rund zehn Osterfeuer angemeldet, zwei davon sind öffentlich.

Am Ostersamstag (30. März 2024) gibt es gleich zwei Osterfeuer im Stadtgebiet. Ab 16 Uhr lädt die Kompanie Nette der Friedrich-Wilhelms-Gesellschaft auf den Hof von der Crone auf dem Nettenscheid ein. Los geht es mit einem Kinder-Osterfeuer, bei dem Stockbrot gegrillt wird. Das große Osterfeuer wird dann mit Einsetzen der Dämmerung gezündet. Den Gästen steht für einen geselligen Abend die beheizte Scheune zur Verfügung. Die Schützen bieten Kaltgetränke und Leckereien vom Grill an.


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Auch in diesem Jahr veranstaltet die Kompanie Nette ein Osterfeuer für die ganze Familie auf dem Hof Crone auf dem Nettenscheid. Foto: Kompanie Nette

Die Evingser Schützen veranstalten ebenfalls ab 16 Uhr ihr traditionelles Osterfeuer auf dem Schützenplatz. Auch dort gibt es ein kleineres Feuer für die Kinder und mit einsetzender Dunkelheit das große Osterfeuer. Für das leibliche Wohl sorgen die Evingser selbstverständlich auch.

Ordnungsamt nimmt noch Anmeldungen entgegen

Noch bis zum 22. März können sich Organisationen oder Vereine beim städtischen Ordnungsamt anmelden, wenn sie ein Osterfeuer, das nachweislich der Brauchtumspflege dient, ausrichten möchten. Anträge sind per E-Mail mit genauen Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Abbrennens bei der Stadt Altena unter ordnungsamt@altena.de zu stellen.

Osterfeuer dürfen nur von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Bis 23 Uhr müssen die Feuer vollständig abgebrannt oder gelöscht sein. Die Brennmaterialien müssen zum Schutz nistender Kleintiere vor dem Abbrennen umgeschichtet werden und Mindestabstände und Auflagen sind einzuhalten. Das Ordnungsamt wird kontrollieren, ob die Osterfeuer genehmigt sind, ob die Auflagen eingehalten werden und ob umgeschichtet wird. Bei Verstößen kann das Abbrennen untersagt werden; die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen.

Verbrannt werden dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle

Als Brennmaterial dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle, wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum und Schnittholz verwendet werden und die Menge sollte insgesamt zwanzig Kubikmeter nicht überschreiten. Das Material muss trocken sein und natürlich frei von Verpackungen und anderen Anhaftungen. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass die vorgegebenen Mindestabstände zu bewohnten Gebäuden, Wäldern und öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden: 100 Meter zu zusammenhängend bebauten Ortsteilen, 50 Meter zu bewohnten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Wallhecken und Gebüschen sowie 10 Meter zu befestigten Wirtschaftswegen. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Und: Grünabfälle aus Osterfeuern, die gar nicht oder nur teilweise abgebrannt wurden, müssen die Betreiber der Feuer selbst ordnungsgemäß entsorgen.

Beitragsbild: Kompanie Nette

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