Altena/Hagen. Nach dem Brandanschlag am 3. Oktober auf eine Flüchtlingsunterkunft in Altena haben akribische Ermittlungen der Kammer nun ergeben, dass sich der Verdacht auf einen gemeinschaftlichen siebenfachen versuchten Mordes erhärtet.


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Das Landgericht Hagen hat dazu heute in einer Pressemitteilung weitere Informationen zum aktuellen Stand bekannt gegeben: 

Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Hagen hat mit Beschluss vom 25.01.2016 die Akten im Verfahren um den Brandanschlag auf eine Flüchtlingsunterkunft in Altena vom 03.10.2015 gemäß §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 1 StPO dem Schwurgericht beim Landgericht Hagen zur Übernahme vorgelegt.

Die Kammer geht nach bisheriger Würdigung des derzeitigen Standes der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die beiden Angeschuldigten des versuchten Mordes hinreichend verdächtig sind.

In diesem Falle wäre die Zuständigkeit einer allgemeinen Strafkammer nicht gegeben. Zuständig wäre in diesem Fall die 4. Große Strafkammer als Schwurgericht, die nunmehr nach Eingang der Akten ihre Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben wird.

Zum Hintergrund:

Die Staatsanwaltschaft Hagen wirft den Angeschuldigten vor, am 03.10.2015 in Altena gemeinschaftlich ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu haben. Einer der Angeschuldigten soll sich gewaltsam Zugang zum Hause verschafft haben, wo er durch das Treppenhaus bis zum Dachboden vorgedrungen sein soll. Dort soll er ein Feuer entzündet haben. Hierdurch soll es zu einem Schwelbrand gekommen sein. Dem zweiten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, er habe einen Brandbeschleuniger gekauft und während der Inbrandsetzung im Treppenhaus Wache gehalten. Beiden Angeschuldigten soll bekannt gewesen sein, dass im Hochparterre des Hauses Flüchtlinge untergebracht waren.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat gegen die Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erhoben. Die 4. Große Strafkammer hat ein Ergänzungsgutachten des Brandsachverständigen eingeholt. Nach dem wesentlichen Ergebnis des schriftlichen Gutachtens soll der tatsächlich stattgefundene Verlauf des Brandes für den bzw. die Angeschuldigten weder planbar noch absehbar gewesen sein.

Nach akribischer Auswertung aller Ermittlungsergebnisse ergibt sich nach Einschätzung der Kammer eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Angeschuldigten wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB als für eine Verurteilung der Angeschuldigten wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung.

Quelle: Landgericht Hagen

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