Märkischer Kreis. Die Inzidenzwerte geben es her: In allen Städten und Gemeinden des Märkischen Kreises treten in der Nacht zu Sonntag (23. Mai) Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Kraft. Damit fällt auch die umstrittene nächtliche Ausgangssperre weg. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.

“Im Märkischen Kreis treten die Regelungen der Bundesnotbremse außer Kraft. Die Voraussetzung ist erfüllt, weil die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 100 geblieben ist. Die Maßnahmen enden dann am übernächsten Tag – im Kreis also am Sonntag, 23. Mai, ab 0 Uhr”, lautet die Nachricht aus dem Kreishaus.


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Ab Sonntag (23. Mai) gelten statt der Bundesnotbremse die Regelungen der  Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das habe das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) per Allgemeinverfügung bestätigt.

Für den Märkischen Kreis sind damit weitere Lockerungen möglich. Landrat Marco Voge appelliert, mit den zusätzlichen Öffnungsschritten verantwortungsbewusst umzugehen und weiterhin konsequent die Regeln einzuhalten: “Wir sind auf dem richtigen Weg, ein Stück der lang ersehnten Normalität zurückzugewinnen. Unser Ziel ist es weiterhin, die Inzidenz konstant zu senken und die Infektionslage nachhaltig einzudämmen. Die wichtigsten Bausteine hierzu sind weiterhin Impfen, Schnelltests, Vorsicht und Rücksichtnahme.”

Die Regeln im Märkischen Kreis ab Sonntag, 23. Mai, 0 Uhr:

  • Ausgangsbeschränkungen
    Die Ausgangsbeschränkungen fallen weg. Personen können sich unabhängig von Tageszeit und Anlass wieder frei bewegen – aber unter Einhaltung der weiterhin geltenden Abstands- und Hygieneregeln.
  • Kontaktbeschränkungen
    Private Treffen von zwei Hausständen mit maximal fünf Personen oder Angehörigen eines Haushalts plus einer weiteren Person sind erlaubt. Kinder bis zu 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Vollständig geimpfte und genesene Personen mit entsprechender Bestätigung werden ebenfalls nicht mitgezählt. Sind sämtliche zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als vollständig geimpft oder genesen anzusehen, besteht für diese Zusammenkunft damit keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.
  • Kultur
    Konzerte unter freiem Himmel sind mit maximal 500 Personen und negativem Test möglich. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen dürfen nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. In geschlossenen Räumen ist ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche erlaubt.Die Museen des Märkischen Kreises (Deutsches Drahtmuseum, Burg Altena, Luisenhütte) öffnen voraussichtlich am 28. Mai. Nähere Informationen zum Buchungssystem werden rechtzeitig veröffentlicht.
  • Sport
    Kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist nun wieder mit bis zu 20 Personen zulässig. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen ist wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig. Zuschauer sind im Freien mit negativem Test unter Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ausschließlich auf Sitzplätzen erlaubt, jedoch nur bis zu 20 Prozent der Zuschauerkapazität, und insgesamt nicht mehr als 500 Personen.
  • Einzelhandel
    Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder öffnen. Auch Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen mit negativem Testergebnis wieder ohne Terminbuchung besucht werden. Erforderlich bleibt aber die Begrenzung der Kundenanzahl. Zulässig ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
  • Körpernahe Dienstleistungen
    Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind zulässig, beispielsweise Friseur, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren oder Piercen. Wenn der Kunde nicht durchgehend Maske trägt, ist Voraussetzung, dass sowohl Kunde und Personal ein negatives Testergebnis vorlegen. Ausgenommen von der Testpflicht sind medizinische notwendige Leistungen (etwa Physio- oder Ergotherapeuten, Podologen und medizinische Fußpflege, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker).
  • Gastronomie
    Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig. Weiterhin möglich sind auch die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.
  • Freizeiteinrichtungen
    Kleinere Außeneinrichtungen werden wieder erlaubt. Etwa: Minigolf, Kletterparks, Hochseilgarten. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis. Freibäder werden für die Sportausübung (keine Liegewiesen) geöffnet. Die Besucheranzahl in Freibädern wird begrenzt.

Bei allen Regelungen, die ein negatives Testergebnis erfordern, gilt: Der Test darf bei Inanspruchnahme des Angebots nicht älter als 48 Stunden sein und muss von einer bestätigten und akkreditierten Teststelle kommen. Möglich ist auch, dass der Test durch den Arbeitgeber durchgeführt und zugelassen ist: Dort kann auch ein begleiteter Selbsttest möglich sein.

Weitere Informationen gibt es im Internet: https://t1p.de/o30j

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