Arnsberg/Märkischer Kreis. Nachdem das Verwaltungsgericht Arnsberg dem Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkungen im Märkischen Kreis am Dienstagmittag (13. April) stattgegeben hat, wird der Märkische Kreis daher gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg Beschwerde einlegen. Das Verfahren landet somit vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. So lange bleibt die Allgemeinverfügung mit der Ausgangsbeschränkung gültig.
UPDATE 20.00 Uhr:
Märkischer Kreis legt Beschwerde ein — Allgemeinverfügung wird weiter angewendet
UPDATE 16.55 Uhr:
Die Informationen von LOKALSTIMME kann die Pressestelle des Märkischen Kreises noch nicht bestätigen. Es soll eine Pressemitteilung zwischen 19 und 20 Uhr geben, heißt es aus dem Kreishaus in Lüdenscheid.
UPDATE 14.55 Uhr:
Nach LOKALSTIMME-Informationen ist der Vollzug der Allgemeinverfügung vom Märkischen Kreis außer Kraft gesetzt worden. Damit sollen die Ausgangsbeschränkung im Märkischen Kreis vorerst nicht mehr gelten.
Siehe Update 20 Uhr!
UPDATE 13.00 Uhr:
Der Krisenstab des Märkischen Kreises berät aktuell über das weitere vorgehen und ob eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt wird oder nicht. Im Laufe des Tages will sich der Kreis laut Pressestelle dazu äußern.
Pressemitteilung Verwaltungsgericht Arnsberg:
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg einem Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises vom 8. April 2021 erlassene Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) stattgegeben. Zur Begründung führt die mit drei Richtern besetzte Kammer aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung.
Zwar verfolge die Ausgangsbeschränkung angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens im Märkischen Kreis (bei einer aktuellen 7-Tages-Inzidenz von über 200) einen legitimen Zweck und stelle auch grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung dar.
Allerdings stelle das Infektionsschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen hohe Anforderungen. Danach seien solche nur zulässig, sofern ansonsten – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens „erheblich“ gefährdet wäre. Das allerdings habe der Märkische Kreis in seiner Allgemeinverfügung nicht hinreichend dargelegt. Es spreche vielmehr Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung. Ohnehin seien private Kontakte im Kreisgebiet bereits zuvor sowohl im öffentlichen wie im privaten Raum stark eingeschränkt worden. Da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zudem zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden, habe der Kreis begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen. Daran fehle es jedoch. Ein entscheidender Einfluss (bloß) nächtlicher Ausgangsbeschränkungen sei auch nicht offenkundig. Studien kämen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. Schließlich sei die Annahme des Kreises, die nächtliche Ausgangsbeschränkung erleichtere Kontrollen, angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Verfügung geregelten Ausnahmen zweifelhaft.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
Derzeit sind bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts noch elf weitere Eilanträge gegen den Märkischen Kreis, vier gegen den Kreis Siegen Wittgenstein und ein weiteres Verfahren gegen die Stadt Hagen anhängig, die innerhalb der nächsten Tage entschieden werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg