Märkischer Kreis. Der Inzidenzwert für den Märkischen Kreis ist am Freitag über die Marke von 35 gestiegen. Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sollen heute für NRW beschlossen werden.
Das heißt, mehr als 35 von 100 000 Einwohner des Märkischen Kreises haben sich in der zurückliegenden Woche mit dem Coronavirus infiziert. Am Freitag gab der Kreis bekannt, dass es 34 Neuinfizierte zum Vortag gibt. Damit steigt die Zahl der seit Pandemiebeginn Infizierten auf 1370 an. Die Inzidenzzahl für den Märkischen Kreis beträgt aktuell 35,1 – damit treten weitere Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung des Coronavirus in Kraft.
NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) will sich heute mit allen Oberbürgermeistern und Landräten in einer Video-Konferenz über strengere Regeln für NRW austauschen. Anschließend sollen diese gegen 15 Uhr vorgestellt werden. Der Märkische Kreis will solange abwarten und dann im Krisenstab, dass weitere Vorgehen beraten und Maßnahmen bekannt geben.
UPDATE 17.25 Uhr:
Neue Landesregeln ab Samstag verbindlich
Märkischer Kreis. (pmk/nrw). Mit 35,1 Neuinfektionen pro 100000 Einwohnern in sieben Tagen hat der Märkische Kreis den ersten Schwellenwert überschritten. Das Land hat für diesen Fall neue Regelungen getroffen, die ab Samstag, 17. Oktober verbindlich sind.
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht ab 17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigt. Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
- Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
- Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
- Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.
- Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.
Bei allen Regelungen der Coronaschutzverordnung gilt für den privaten Raum – also das eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung – in Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.
Weitere Informationen unter:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/mit-klaren-regelungen-bei-steigenden-infektionszahlen-verstaerkt-nordrhein