Altena. Die Stadtwerke Altena wird – wie es umliegende Energieversorger bereits getan haben – zum 01. Oktober 2022 ihre Tarife in der Höhe der vorgegebenen Umlagen anpassen.

„Weil wir unsere Kunden nicht über Gebühr belasten möchten, da die finale Höhe der drei Umlagen bis zum Schluss nicht feststand, haben wir so lange mit einer Ankündigung gewartet“, so Katrin Brenner, Geschäftsführerin des Lokalversorgers. Zum 01. Oktober steigen die Erdgaspreise somit um ca. 30 Prozent. „Wir müssen die Umlagen, die durch die Bundesregierung beschlossen wurden, an den Endverbraucher weitergeben“, erläutert Brenner die Entscheidung. „Die Lage ist sehr angespannt. Nicht nur für uns, sondern am Ende besonders für den Endkunden“, so Brenner weiter.


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So zahlen die Kunden der Stadtwerke im Grundversorgungstarif künftig einen Brutto-Arbeitspreis z. Bsp. in Stufe 2 in Höhe von 13,62 Cent (plus ca. 30 Prozent) je Kilowattstunde (kWh).

„Es gibt eine größere Preiserhöhungswelle. Kein Energieversorger kann diese massive Steigerung allein tragen und wir sind heute noch vor der eigentlichen Preiserhöhung, die unweigerlich zum 01.01.2023 kommen wird. Dann schlagen die höheren Einkaufspreise für das Jahr 2023 durch, die jetzt noch nicht berücksichtigt sind“, so Hendrik Siebecke, Leiter Vertrieb.

Was jetzt zum 01. Oktober 2022 geschieht, liegt völlig außerhalb des Zugriffs der Stadtwerke Altena GmbH. Die Bundesregierung hat eine Verordnung über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung beschlossen. Die Verordnung räumt den betroffenen Gasimporteuren anstelle des ursprünglich geplanten Preisanpassungsrechts einen finanziellen Ausgleich für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 01.04.2024 ein (Gasbeschaffungsumlage). Die Höhe dieser Gasbeschaffungsumlage wurde vom Marktgebietsverantwortlichen (Trading Hub Europe GmbH – THE) erstmals zum 15.08.2022 in Höhe von 2,419 Cent/KWh (netto) bekannt gegeben.

Darüber hinaus wird es eine weitere Umlage geben, die sogenannte Speicherumlage. Das Gasspeichergesetz, welches am 30. April 2022 in Kraft getreten ist, sieht stichtagsbezogene Mindestfüllstände für die deutschen Gasspeicher vor.

Hendrik Siebecke erklärt: „THE (Trading Hub Europe) wurden in diesem Zusammenhang umfangreiche Verpflichtungen auferlegt, um Maßnahmen für die ausreichende Befüllung der Gasspeicher zu ergreifen. Um die mit den neuen Verpflichtungen verbundenen Kosten zu decken, wurde mit dem Gesetz diese neue Speicherumlage eingeführt“, Die Umlage wird erstmalig am 01.10.2022 mit 0,57 Cent/kWh erhoben.

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird zusätzlich eine Bilanzierungsumlage erhoben. Diese ist von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die Privat- und Industrie-Entnahmestellen beliefern. Die ab dem im Jahr 2021 gültige Bilanzierungsumlage betrug 0 EUR/MWh.

Ab dem 01.10.2022 ist eine Bilanzierungsumlage von 0,059 Ct/kWh zu entrichten.

Durch eine weitere gesetzliche Änderung wird Grundversorgern künftig verboten, bei allgemeinen Bedingungen und insbesondere allgemeinen Preisen nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages zu unterscheiden. Grundversorger wie die Stadtwerke Altena GmbH, die noch gespaltene Grundversorgungstarife anbieten, müssen diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die neuen Vorgaben anpassen. Zum Ausgleich wird Grundversorgern gestattet, die für die Ersatzversorgung auch von Haushaltskunden allgemeine Preise einzuführen, die höher sind als die allgemeinen Preise der Grundversorgung. Haushaltskunden, deren Lieferant aufgrund der Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages, ausfällt, fallen für die ersten drei Monate in die Ersatzversorgung und haben erst danach einen Anspruch auf Grundversorgung. Damit kann der Grundversorger durch entsprechende Gestaltung der Preise für die Ersatzversorgung reagieren, wenn, wie im Winter 2021, Lieferanten ausfallen und eine größere Anzahl von Kunden plötzlich durch den Grundversorger beliefert werden muss. „Die Stadtwerke Altena GmbH ist auf diese Anforderung bereits vorbereitet und hat einen Grundversorgungs- und einen Ersatzversorgungstarif berechnet“, so Katrin Brenner. Der Ersatzversorgungstarif wird in Kürze bekannt gegeben.

Auf Grund der deutlichen Preissteigerungen wird die Stadtwerke die monatlichen Abschlagszahlungen ab dem 01. Oktober 2022 auf Basis der dann geltenden Tarife proaktiv anpassen, um hohe Nachzahlungen in den Jahresverbrauchsabrechnungen zu vermeiden. Über die Höhe der Abschläge werden die Kunden in einem separaten Schreiben informiert. Für Fragen steht die Stadtwerke im persönlichen Gespräch im Kundencenter am Markaner oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800/9184-001 gerne zur Verfügung. Weitere Informationen und Energiespartipps erhalten die Kunden zudem auf der Homepage unter www.stadtwerke-altena.de.

Zusammengefasst:

Die Kunden erhalten ab dem 19.08.2022 zunächst ein Preisanpassungsschreiben zum 01.10.2022. Es wird am 19.08.2022 in der Heimatzeitung eine offizielle Veröffentlichung geben, ebenso auf der Homepage der Stadtwerke. Im Anschluss daran wird es eine schriftliche Mitteilung zu den zukünftigen Abschlägen ab dem 01.10.2022 geben, die alle Umlagen beinhalten. Zum 01.01.2023 wird es eine erneute Preiserhöhung geben, da erst dann die gestiegenen Gasbeschaffungskosten durchschlagen.

Informationen zur gesetzlichen Grundlage:

  • Gasspeicherumlage

    Rechtsgrundlage: § 35 e EnWG
    Zweck: Gasspeicherbefüllung nach § 35 c EnWG (Versorgungssicherheit) Sozialisierung Kosten MGV
    Erhebung ab / bis: 01.10.2022 / 31.03.2025

  • Gasbeschaffungsumlage

    Rechtsgrundlage: § 26 EsSiG
    Zweck: Sozialisierung der Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Gasimporteuren (Stützung Lieferkette/Markt)
    Erhebung ab / bis: 01.10.2022 / 01.04.2024

  • Bilanzierungsumlage

    Rechtsgrundlage: Art. 30 VO (EU) 312/2014, §29 GasNZV
    Zweck: Deckung des Fehlbetrags aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie (Netzstabilität)
    Erhebung ab / bis: Jährlich zum 01.10.

Quelle: Pressemitteilung Stadtwerke Altena

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