Märkischer Kreis. (pmk). Im Märkischen Kreis liegt die Sieben-Tages-Inzidenz seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 35. Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes greifen damit ab Mittwoch, 16. Juni, weitere Lockerungen.

Da die Inzidenz im Märkischen Kreis seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 35 liegt, treten am übernächsten Tag (Mittwoch, 16. Juni) die Regelungen der niedrigsten Inzidenzstufe 1 gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes in Kraft. Wie schon in der Vorwoche wird das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) diese Einstufung auf seiner Internetseite bestätigen.


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Im Märkischen Kreis gibt es dann massive Lockerungen. Landrat Marco Voge: “Wir freuen uns sehr über die nachhaltig positive Entwicklung. Es ist klasse, dass wir im Kreis so schnell zwei Inzidenzstufen hintereinander gemeistert haben. Für den Sport, die Kultur, die Gastronomie oder auch für die Freizeitgestaltung stehen jetzt gute Zeiten bevor. Danke an alle, die durch ihr umsichtiges Verhalten dazu beigetragen haben, die Infektionslage nachhaltig einzudämmen.”

Neuerungen ab Mittwoch, 16. Juni, im Märkischen Kreis:

  • Kontakte
    Im öffentlichen Raum sind Treffen für beliebig viele Personen aus maximal fünf Haushalten möglich. Zudem dürfen sich bis zu 100 Personen mit negativ bestätigtem Test (ausgestellt von beauftragten Teststellen, keine Selbsttests) aus beliebig vielen Haushalten treffen. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden weiterhin nicht mitgezählt und dürfen demnach zusätzlich teilnehmen.
  • Außerschulische Bildungsangebote
    Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich und aufgrund der niedrigen Landesinzidenz auch innen ohne Test erlaubt.
  • Musikunterricht
    Musikunterricht mit Gesang- und Blasinstrumenten ist im vollständig durchlüfteten Innenraum mit bis zu 30 Personen gestattet.
  • Kinder- und Jugendarbeit
    Gruppenangebote sind in Räumen mit 30 sowie draußen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt. Die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
  • Kultur
    Der Betrieb von Kultureinrichtungen ist aufgrund der niedrigen Landesinzidenz ohne Personenbegrenzung möglich – ebenso wie Führungen in Gruppen mit bis zu 20 Personen – und mit gewährleisteter Rückverfolgbarkeit. Kulturveranstaltungen im Freien sind – ohne Test – mit bis zu 200 und (mit Test) mit bis zu 1.000 Personen erlaubt.
    Bei Veranstaltungen bis 1.000 Personen kann auch auf den Test verzichtet werden, wenn der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen eingehalten wird. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sind unter Auflagen (genehmigtes Hygienekonzept, maximal 1/3 der Kapazität) mit Test und unter Einhaltung einer Sitzplatzbelegung im Schachbrettsystem gestattet. Bei allen Veranstaltungen ist die Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) sicherzustellen.
    Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb in Innenräumen mit Gesang oder Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (zum Beispiel bei Proben in besonders großen Räumen wie zum Beispiel Kirchen) stattfinden, wenn ein negativer bestätigter Test vorliegt.
  • Sport
    Kontaktsport ist draußen und drinnen mit bis zu 100 Personen erlaubt – ohne Test aufgrund der niedrigen Landesinzidenz. Allerdings ist die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Bei Sportveranstaltungen im Freien sind mehr als 1.000 Zuschauer möglich, höchstens aber ein Drittel der regulären Sitzplatzkapazität. Ein negativer Test ist dabei nicht erforderlich. Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negativ bestätigte Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
  • Gastronomie
    Neu: Auch die Innengastronomie darf geöffnet werden, und zwar ohne Testpflicht, weil die Landesinzidenz unter 35 liegt.
  • Freizeiteinrichtungen
    Freibäder dürfen ohne vorherigem Test genutzt werden. Dasselbe gilt für Kletterparks, Minigolfanlagen, Hochseilgärten und andere ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel. Für alle anderen Bäder, Saunen sowie Indoorspielplätze gilt bereits seit der Inzidenzstufe 2: Die Nutzung ist mit negativ bestätigten Tests und Personenbegrenzung erlaubt.
    Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können ihren Außenbetrieb mit bis zu 100 Personen aufnehmen, wenn negativ bestätigte Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden kann.
  • Sitzungen / Tagungen / Kongresse
    Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negativ bestätigte Tests vorliegen.
  • Private Veranstaltungen (keine Partys)
    Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen (ohne Test; mit Test: bis 250) und innen mit bis zu 100 Gästen mit Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.
  • Partys
    Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negativ bestätigte Tests vorliegen.
    Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern nimmt das Land NRW unter infektiologischen Gesichtspunkten vor. Dazu das NRW-Gesundheitsministerium: “Die Unterscheidung zwischen Party und normaler Feier – mit weniger Infektionsrisiken – richtet sich nach Infektionsschutzgesichtspunkten vor allem nach dem geplanten Verhalten der Gäste. Soll zu (lauter) Musik getanzt werden und sind daher viele enge Kontakte ohne Mindestabstand erwartbar, handelt es sich um eine Party, die ähnlich problematisch ist, wie der Besuch einer Disco o.ä. daher sind diese Veranstaltungen nur unter eingeschränkten Maßgaben zulässig.”

Weitere Informationen gibt es im Internet: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

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