Märkischer Kreis. (pmk). Im Märkischen Kreis liegt der 7-Tage-Inzidenzwert heute (22. Oktober) bei 53,4 und über der zweiten kritischen Marke von 50 pro 100.000 Einwohner. Damit ist Landrat Thomas Gemke verpflichtet, für das Gebiet des Märkischen Kreises die Gefährdungsstufe 2 festzustellen.
Die Kreisverwaltung veröffentlicht heute ihre zweite Allgemeinverfügung binnen weniger Tage im Amtsblatt des Märkischen Kreises. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Kreis nach dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen dazu verpflichtet, die Gefährdungsstufe 2 offiziell festzustellen. Das Infektionsgeschehen, das zu diesem Wert geführt hat, ist nicht ausschließlich auf eine bestimmte Einrichtung oder einen bestimmten Ort eingrenzbar. Damit gelten automatisch die zusätzlichen Schutzmaßnahmen des Landes, die in der aktuellen Coronaschutzverordnung ausgewiesen sind.
Aktuell bedeutet dies:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 100 Personen sind grundsätzlich ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wird. Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und Versammlungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvor- und –fürsorge dienen (z. B. Blutspendetermine)
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken (auch in Kiosken und Tankstellen) sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
- An Festen außerhalb des privaten Raums dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.
- Im öffentlichen Raum dürfen grundsätzlich nur Gruppen von höchstens 5 Personen zusammentreffen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Verwandte und Haushaltsmitglieder.
- Bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist.
- Bei Veranstaltungen entfällt die Alternative, die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bzw. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören, durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit zu ersetzen.
Festlegungen des Kreises
Darüber hinaus hat der Märkische Kreis in enger Absprache mit den Städten und Gemeinden festgelegt, dass für folgende öffentliche Außenbereiche zusätzlich das Gebot einer Mund-Nase- Bedeckung gilt. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann.
- Iserlohn:
- Der Bereich der Fußgängerzone bzw. der engeren Iserlohner Innenstadt, begrenzt von den Straßen: Theodor-Heuss-Ring, An der Isenburg, Konrad-Adenauer-Ring, Hohler Weg, Kurt-Schumacher-Ring.
- Der Bereich der Innenstadt des Stadtteils Letmathe in den Bereichen der Hagener Straße sowie den Straßen Zum Volksgarten, Reinickendorfer Straße, Friedensstraße, Marienstraße und Marktstraße jeweils in den Abschnitten ab der Hagener Straße bis einschließlich zur Overwegstraße
- Lüdenscheid:
- Der Bereich der Fußgängerzone in den Bereichen der Knapper Straße, Rathausplatz, Altenaer Straße, Sternplatz, Wilhelmstraße, Sterngasse, Jockuschstraße, Karussellplatz, Schillerstraße, Grabenstraße, Schemperstraße, Corneliusstraße, Ringmauerstraße, Luisenstraße, Marienstraße, Herzogstraße, Annengasse, Alte Rathausstraße, Kirchplatz, Kirchsteige, Graf-Engelbert-Platz, Neugasse, Domgasse, Altgasse
- Menden:
- Neuenrade:
- Werdohl:
- Der Bereich abgrenzend durch die Straßen Derwentsider Straße, Neustadtstraße, Schulstraße, Kirchenpfad, Freiheitsstraße, Talstraße durchgehend bis zum Lenneufer sowie das Lenneufer bis zur Brücke Bahnhofstraße. Hinzukommend die Bahnhofstraße von der Kreuzung Bahn-hofstraße/Derwentsider Straße bis zum Bahnhofsplatz.
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung sind ab dem 23. Oktober wirksam. Sie gelten bis die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet.
Der Märkische Kreis weist darauf hin, dass Verstöße gegen Regelungen der Coronaschutzverordnung, die mit dieser Allgemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.