Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I SA. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S.244) erlässt

der Bürgermeister der Stadt Altena (Westf.)
als örtliche Ordnungsbehörde
folgende Allgemeinverfügung:

Ab sofort ergeht bis einschließlich 19.04.2020 für das gesamte Gebiet der Stadt Altena (Westf.) folgende Anordnung:


Anzeige:
  1. Sämtliche öffentlichen und privaten (>15 Personen) Veranstaltungen sind untersagt. Dazu gehören – Kulturveranstaltungen, Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, Veranstaltungen zur Brauchtumspflege (z.B. Osterfeuer), Sport- und Freizeitveranstaltungen einschließlich Trainingsbetrieb, sonstige Freizeitveranstaltungen, Messen, Kirmes, Kongresse, Tanzveranstaltungen aller Art.
  2. Folgende öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Einrichtungen werden mit sofortiger Wirkung geschlossen:
    • Frei- und Hallenbad Dahle
    • Erlebnisaufzug
    • Jugendeinrichtungen
    • Generationentreff Knerling
    • Sportanlagen und Sporthallen
    • Tourist-Info
    • Burg Holtzbrinck
    • Freiheit 26
    • Stadtbücherei
  3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
    • Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen, unabhängig von der Trägerschaft ab dem 16.03.2020
    • alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen und andere Freizeitbetriebe ab dem 16.03.2020
    • alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
    • Zusammenkünfte in Spielhallen und Wettbüros ab dem 16.03.2020
    • gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020
  4. Für Restaurants, Gaststätten und Cafes mit Speiseangeboten und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen gelten folgende Regelungen:
    • Der Zugang zu Angeboten ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zu Hygienemaßnahmen zu gestatten. Diese Einschränkungen gelten innerhalb und außerhalb von Räumen. Es gilt ein generelles Verbot der Nutzung des Thekenbereichs.
  5. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind und im überwiegend öffentlichen Interesse sind oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu gehören insbesondere Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.

Begründung:

Diese Allgemeinverfügung ergeht auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung von Großveranstaltungen ab dem 10.03.2020 vom 10.03.2020 und des Erlasses zu Durchführung von Veranstaltungen ab dem 14.03.2020 vom 13.03.2020.

Die Stadt Altena ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 3 ZVO-IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Hier sind alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des IfSG vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder sonstiges biologisches transmissibles Agens, welches bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als Veranstaltungen nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörde reduziert sich regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommt. Ausgenommen sind hiervon notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und vorsorge zu dienen bestimmt sind.

Die sofortige Vollziehung nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG wird wegen der umfassenden Gefährdung der Volksgesundheit und der Eilbedürftigkeit der Unterbrechung von Infektionsketten angeordnet.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg der Tröpfcheninfektion, z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen, auch ohne offensichtliche Anzeichen einer Infektion.
Es muss mit weiteren schweren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen gerechnet werden.,
Das Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen trägt wesentlich dazu bei, das Virus schneller zu verbreiten. Auch die Unmöglichkeit der Nachverfolgung von Infektionsketten und eine sprunghafte Zunahme von Infektionen ist in diese Abwägung einbezogen worden. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden können. Diese Allgemeinverfügung ist daher erforderlich und geeignet, um eine drohende Verschlimmerung und Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Diese Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren. Diese Belange der Allgemeinheit rechtfertigen die Allgemeinverfügung in dieser Form.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens enthalten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG vom -07.12.2012 (GV NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts über-mittelt werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Ein entsprechender Antrag hierzu ist an das Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg zu richten.

Altena, den 16.03.2020

Dr. Andreas Hollstein
Bürgermeister

Teile diesen Beitrag auf: