Wer für das Amt eines Bürgermeisters in Frage kommt, regelt die Gemeindeordnung (GO) des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Paragrafen 65, Absatz 2 heißt es dazu: „Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (…) ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Eine Aussage zu fachlichen Voraussetzungen gibt es nicht – jeder, unabhängig von seinem Beruf und seiner Qualifikation, soll die Möglichkeit haben, bei den Wahlen anzutreten.
Welche Aufgaben warten auf einen Bürgermeister?
Auch die Aufgaben eines Bürgermeisters legt die Gemeindeordnung fest. Dazu sagt der Paragraf 62: „Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen“. Das klingt zunächst schwer danach, als könne der Bürgermeister als Verwaltungschef viel delegieren – Arbeit bleibt dennoch genug. Denn die GO schreibt weiter vor: „Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates (…) und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen (…) unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.“ Und ergänzend im nächsten Absatz: „Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.“ Die Bewerberin oder der Bewerber müssen also den gesamten Verwaltungsbetrieb organisieren und führen und die Stadt auch nach außen repräsentieren.
Was ist der Unterschied zwischen den parteilosen Kandidaten zu denen, die Parteien oder Wählervereinigungen ins Rennen schicken?
Zunächst ist der Organisations- und Verwaltungsaufwand für die Parteilosen deutlich größer. Sie müssen fünfmal so viele Unterschriften von Unterstützern ihrer Kandidatur bei der Stadtverwaltung vorlegen, als der Stadtrat Sitze hat. „In Altena sind also 160 Unterschriften notwendig“, erklärt Tanja Jäker, Abteilungsleiterin Zentrale Dienste im Rathaus, denn: Der Stadtrat hat 32 Sitze, mal fünf, macht 160. Kandidaten, die von bereits im Rat vertretenen Parteien nominiert werden – in Altena sind das Uwe Kober von der CDU und Katharina Hübenthal für Bündnis`90/Die Grünen – brauchen diesen Vorlauf nicht; die Parteien müssen aber in einem entsprechenden Vordruck bestätigen, dass die Nominierung ihrer Kandidatin/ihres Kandidaten rechtmäßig erfolgt ist. Diese Bestätigung muss von Vertrauensleuten, die aus der Nominierungsversammlung heraus gewählt werden, mit ihrer Unterschrift bezeugt werden. Auch müssen sich die unabhängigen Bewerber ihre Teams aufbauen für den Wahlkampf, da sie keine Parteiorganisation im Rücken haben. Und sie müssen ihren Wahlkampf auch selber finanzieren.
Bis wann müssen die parteilosen Bewerber ihre Unterstützerunterschriften vorlegen?
„Spätestens am 16. Juli um 18 Uhr müssen die jeweils 160 Unterschriften im Rathaus vorliegen“, sagt dazu Tanja Jäker – und gibt einen gut gemeinten Rat: „Besser ist es, die Unterlagen früher abzugeben. Wenn dann bei der Überprüfung ein Fehler auftaucht oder versehentlich zu wenige oder ungültige Unterschriften gesammelt wurden, lässt sich das dann noch reparieren“. Wer die Frist bis zum Schluss auskostet, riskiert auf eventuelle Fehler nicht mehr reagieren zu können.
Wer darf als Unterstützer die Listen unterschreiben?
Als Unterstützer kommen nur Personen in Frage, die in Altena wohnen und hier wahlberechtigt sind. Und: „Jeder kann nur für einen Kandidaten unterschreiben“, stellt Tanja Jäker heraus; die Listen werden demnach im Rathaus abgeglichen. Die Beschränkung auf nur eine Unterstützung ist logisch: Bei der Wahl hat jeder Wahlberechtigte auch nur eine Stimme, die er vergeben kann.
Hat das Rathaus schon die Unterlagen an die Parteien und parteilosen Bewerber herausgegeben?
Die Stadtverwaltung wartet, wie wohl die meisten Kommunen in NRW, noch auf die verbindlichen Gesetzestexte, nachdem der NRW-Verfassungsgerichtshof Münster am 20. Dezember 2019 der CDU-/FDP-Landesregierung in Düsseldorf neue Vorgaben gemacht hat; dazu zählt auch die Wiedereinführung der Bürgermeister-Stichwahl, falls im ersten Wahlgang keiner der Bewerber mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält. „Nachdem der Wahlausschuss des Altenaer Stadtrats am 18. Februar getagt hat, beginnt die eigentliche Arbeit für die Parteien und die unabhängigen Kandidaten“, sagt Tanja Jäker. Erst auf dieser Sitzung werden auch die Wahlbezirke für den Urnengang am 13. September in der Burgstadt endgültig festgelegt; die Stadt musste auch an dieser Stelle nach den Vorgaben aus Münster Veränderungen vornehmen.